Staatliche Beihilfe – Leitlinien für Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften
ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:
Mitteilung der Kommission – Leitlinien von 2014 für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften
Mitteilung der Kommission zur Verlängerung der in den Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften vorgesehenen Sonderregelung für Betriebsbeihilfen für Flughäfen mit bis zu 700 000 Passagieren im Jahr (2018)
Mitteilung der Kommission zur Verlängerung des in den Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften vorgesehenen Übergangszeitraums für Regionalflughäfen (2023)
WAS IST DER ZWECK DIESER MITTEILUNGEN?
- In der Mitteilung der Europäischen Kommission von 2014 werden allgemeine Grundsätze und Vereinbarkeitskriterien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften in der Europäischen Union (EU) dargelegt. Diese Leitlinien zielen darauf ab, gute Verbindungen zwischen den Regionen und die Mobilität der EU-Bürger zu gewährleisten und gleichzeitig die Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt der EU zu minimieren.
- Im Jahr 2018 beschloss die Kommission, ihre Bewertung der Sonderregelung für Flughäfen mit bis zu 700 000 Passagieren im Jahr zu verschieben, und gab eine Mitteilung heraus, in der die Dauer dieser Sonderregelung an die Übergangsfrist für Regionalflughäfen mit mehr als 700 000 Passagieren im Jahr angepasst wurde.
- Seit der Verabschiedung der Leitlinien und der Mitteilung von 2018 hat der Luftfahrtsektor aufgrund der COVID-19-Pandemie und der Aggression Russlands gegen die Ukraine eine schwere Krise durchgemacht. Die Mitteilung der Kommission von 2023 dient der Verlängerung des in den Leitlinien von 2014 für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften vorgesehenen Übergangszeitraums für Regionalflughäfen. Auch die Sonderregelung für Flughäfen mit bis zu 700 000 Passagieren wird entsprechend verlängert.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Leitlinien von 2014
- Mit den Leitlinien wurde ein neuer Regulierungsrahmen eingeführt, unter dem Betriebsbeihilfen für Flughäfen während eines Übergangszeitraums von zehn Jahren mit dem Binnenmarkt als vereinbar erachtet werden.
- Außerdem werden die Bedingungen dargelegt, unter denen Investitionsbeihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden.
- Sie wurden im Zuge des Programms zur Modernisierung des Beihilfenrechts erarbeitet.
Zu den wichtigsten Grundsätzen der Leitlinien zählen Folgende.
- Festsetzung eindeutiger Vorschriften für die Prüfung von zwischen einem Flughafen und Luftverkehrsgesellschaften geschlossenen Vereinbarungen, um sicherzustellen, dass sie ohne Beihilfen auskommen und zur Rentabilität der betroffenen Flughäfen beitragen;
- Genehmigung staatlicher Beihilfe für Investitionen in Flughafeninfrastruktur, wenn ein echter Verkehrsbedarf besteht. Die zulässigen Beihilfehöchstbeträge werden auf der Grundlage der Größe eines Flughafens festgelegt, um die richtige Mischung aus öffentlichen und privaten Investitionen zu gewährleisten. Die Möglichkeiten zur Gewährung einer Beihilfe sind für kleinere Flughäfen daher höher als für größere Flughäfen.
- Gewährung von Betriebsbeihilfen für Regionalflughäfen (mit weniger als 3 Millionen Passagieren im Jahr) für einen Übergangszeitraum von zehn Jahren unter bestimmten Bedingungen, um Flughäfen Zeit zu verschaffen, ihre Geschäftsmodelle anzupassen und bis zum Ende des Übergangszeitraums im April 2024 (das Datum wurde später verschoben – siehe unten) rentabel zu wirtschaften.
- Bereitstellung einer höheren Beihilfeintensität für Flughäfen mit einem jährlichen Passagieraufkommen von bis zu 700 000 Personen, die zunehmende Schwierigkeiten haben könnten, eine volle Kostendeckung im zehnjährigen Übergangszeitraum zu erreichen; die Leitlinien sehen daher für diese Flughäfen eine besondere Regelung für einen Zeitraum von zunächst fünf Jahren bis 3. April 2019 (das Datum wurde später verschoben – siehe unten).
- Genehmigung von Anlaufbeihilfen für Luftverkehrsgesellschaften für die Eröffnung neuer Strecken von Flughäfen mit bis zu 3 Millionen Passagieren im Jahr während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren. Die Luftverkehrsgesellschaften müssen entweder einen Wirtschaftsplan vorlegen, der die künftige finanzielle Tragfähigkeit der Strecke darlegt oder zusagen, die Strecke auch nach dem durch die Beihilfe gestützten Zeitraum zu betreiben.
Die Leitlinien sahen vor, dass die Kommission eine allgemeine Bewertung der Leitlinien bis zum 4. April 2020, einschließlich der Vorschriften für Betriebsbeihilfen für Flughäfen.
Mitteilung von 2018
Im Jahr 2018 beschloss die Kommission, die Bewertung der Sonderregelung für Betriebsbeihilfen für Flughäfen mit bis zu 700 000 Passagieren im Jahr zu verschieben. Sie hat eine Mitteilung herausgegeben, mit der die bestehenden Vorschriften verlängert werden, um Kontinuität und Rechtssicherheit bei der Behandlung dieser Art von Beihilfen bis zum 3. April 2024 zu gewährleisten und gleicht damit die Dauer dieser Sonderregelung an die Übergangsfrist für Regionalflughäfen mit mehr als 700 000 Fluggästen pro Jahr an.
Mitteilung von 2023
Angesichts der Krise in der Luftfahrtindustrie infolge der COVID-19-Pandemie und der Auswirkungen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine, die beide die Rentabilität von Klein- und Regionalflughäfen beeinträchtigt haben, hat die Kommission 2023 eine weitere Mitteilung angenommen. Um die mögliche Schließung von Regionalflughäfen und die damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Konnektivität zu vermeiden, wird die Übergangsfrist bis zum 4. April 2027, während der die Mitgliedstaaten der EU Beihilfen zur Deckung der Betriebskosten dieser Flughäfen gewähren können, verlängert. Außerdem wird die Regelung, die eine höhere Beihilfeintensität für Flughäfen mit bis zu 700 000 Passagieren im Jahr erlaubt, bis zum 4. April 2027 verlängert.
WANN TRETEN DIE LEITLINIEN IN KRAFT?
Die Leitlinien sind am 4. April 2014 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
HAUPTDOKUMENTE
Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3-34).
Nachfolgende Änderungen der Mitteilung wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Mitteilung der Kommission zur Verlängerung der in den Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften vorgesehenen Sonderregelung für Betriebsbeihilfen für Flughäfen mit bis zu 700 000 Passagieren im Jahr (ABl. C 456, 18.12.2018, S. 27-28).
Mitteilung Mitteilung der Kommission zur Verlängerung des in den Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften vorgesehenen Übergangszeitraums für Regionalflughäfen 2023/C 244/01 (ABl. L 244 vom 11.7.2023, S. 1-3).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 2 – Staatliche Beihilfen – Artikel 107 (ex-Artikel 87 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 91-92).
Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3-20).
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 10.10.2023